Es ist ein in Deutschland weit verbreitetes Problem: Während die Anbieter in der Werbung stets mit hohen Bandbreiten werben, liegt die tatsächliche Leistung dann doch deutlich niedriger. Bisher konnten Verbraucher dagegen nur wenig tun. Denn im Zweifelsfall mussten sie Klage vor dem Amtsgericht einreichen. Zwar konnten dafür mithilfe der Bundesnetzagentur Daten gesammelt werden. Doch der Ausgang des Gerichtsverfahrens war dennoch alles andere als sicher. Dieses Risiko gingen nur wenige Kunden ein. Zumal der potenzielle Gewinn wohl monatlich lediglich im zweistelligen Bereich gelegen hätte. Ab Dezember wird sich die Rechtslage in diesem Punkt aber entscheidend verändern. Denn dann wird es zu einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes kommen. Ab dann gilt: Fällt die Leistung in der Praxis deutlich niedriger aus als im Vertrag vereinbart, kann das monatliche Entgelt gekürzt werden. Nachgewiesen werden kann dies mithilfe einer App der Bundesnetzagentur. Der Computer muss per LAN-Kabel mit dem Internet verbunden werden Mit dieser müssen die Kunden an zwei unterschiedlichen Tagen jeweils zehn Messungen vornehmen. Wird dabei die zugesagte Leistung nicht ein einziges mal wenigstens zu neunzig Prozent erreicht, kann das neue Minderungsrecht genutzt werden. Allerdings gibt es bei der Messung einige Einschränkungen. So muss der Computer, auf dem sich die Desktop-App befindet, per LAN-Kabel mit dem Internet verbunden sein. Dies dürfte in den meisten Fällen zwar kein besonders realistisches Nutzungsszenario sein. Allerdings ist der Anbieter nun einmal nur für die Verbindung bis in die Wohnung oder das Haus verantwortlich. Die durch die WLAN-Verbindung verloren gehende Geschwindigkeit kann ihm daher nicht angelastet werden. Kann so mithilfe der App eine „erhebliche“ und „regelmäßig wiederkehrenden Abweichung“ dokumentiert werden, darf die monatliche Zahlung gekürzt werden. Hier gilt der einfache Grundsatz: Der Preis darf so stark gekürzt werden, wie die Leistung gemindert ist. Bei halber Geschwindigkeit darf der Preis um die Hälfte gekürzt werden Oder anders ausgedrückt: Kommen statt der versprochenen 100 Mbit/s lediglich 50 Mbit/s an, muss zukünftig nur noch die Hälfte des vereinbarten Monatspreis gezahlt werden. Dies gilt zumindest so lange bis der Hersteller den Mangel behoben hat. Wie viele Leute von deutlich zu niedrigen Internetgeschwindigkeiten betroffen sind, lässt sich nur schwer abschätzen. Schon jetzt bietet die Bundesnetzagentur eine entsprechende Messung im Internet an. Auf dieser Plattform erreichten weniger als drei Viertel der Nutzer die Hälfte der versprochenen Leistung. Dies deutet darauf hin, dass es sich um ein durchaus verbreitetes Problem handeln könnte. Auf der anderen Seite dürfte die Seite vornehmlich von Personen besucht werden, die mit der eigenen Internetgeschwindigkeit unzufrieden sind. Letztlich wird man daher wohl abwarten müssen, wie viele Kunden von dem neuen Minderungsrecht tatsächlich Gebrauch machen werden. Für die Anbieter könnte dies aber zumindest ein Warnsignal sein, zukünftig auf all zu hochtrabende Versprechungen zu verzichten. Via: Verbraucherzentrale Teile den Artikel oder unterstütze uns mit einer Spende. Facebook Facebook Twitter Twitter WhatsApp WhatsApp Email E-Mail Newsletter