Missbräuchliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen, in denen es um horrende Streitwerte geht, sind vielen seit Langem ein Dorn im Auge. Mit einem neuen Gesetz, das von der Bundesregierung geplant ist, soll damit nun bald Schluss sein. Bereits vor einiger Zeit hatte die Bundesregierung mit einem Gesetzeszusatz versucht, diesen Abmahnanwälten und den teils dubiosen Methoden Einhalt zu gebieten und die Abzocke einzudämmen. Der § 97a zum Urheberrechtsgesetz (UrhG) sollte die Kosten für eine Abmahnung auf 100,- Euro begrenzen. Dieses sollte zumindest bei einfachen Fällen ohne besondere Bedeutung gelten. Allerdings wurde diese Vorschrift durch die Landgerichte München und Köln dermaßen eng ausgelegt, das sie so gut wie nie zur Anwendung kam. Das war Wasser auf die Mühlen der Abmahn-Industrie, die fortan ihre Textbausteine und Serienbriefe in soweit abänderte, dass sie auf die angebliche Streitwertpraxis des LG Köln Bezug nahm. Anwälte sollen nur noch 83,54 Euro je Abmahn-Schreiben einnehmen können Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat schon vor Monaten ihre Verärgerung über die fortbestehende Abmahn-Abzocke kundgetan. Nun wurde ein Referentenentwurf erstellt, der für eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes (GKG) sorgen soll. In § 49 I GKG soll in der Zukunft klargestellt werden, das der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen 500,- Euro beträgt. Voraussetzung dafür soll sein, dass der Verletzer dabei als Verbraucher agiert und nicht durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Vertrag oder eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet wurde. Es wurde ausgerechnet, dass Abmahn-Anwälte somit nur noch 83,54 Euro für ihre „Dienstleistung“ berechnen dürfen. Somit scheint der Abmahn-Spaß für die Anwälte wohl vorbei, da diese „Entlohnung“ wohl kaum die Transaktionskosten für Abmahnanschreiben decken werde. Dies wär ein erster Erfolg für die Bundesregierung. Abmahn-Abzocke und Drohungen können über Schadenersatzforderungen aufrecht erhalten werden Mit dem aktuellen Referentenentwurf geht man einen weiteren Schritt in die richtige Richtung. Jedoch bedarf es noch einiger weiterer Schritte, um den Abmahn-Abzockern endlich ihr Geschäft zu vermiesen. Privates Raubkopieren bleibt noch immer illegal, soll fortan aber nicht mehr durch überteuerte Abmahnungen abgestraft werden können. Sowohl die Schwere der Rechtsverletzung als auch die Komplexität des Einzelfalls sollen keinen Einfluss auf die Höhe der erlaubten Abmahngebühr haben. Trotz dieser Änderung stehen den Abmahn-Kanzleien noch Möglichkeiten zur Verfügung, den Nutzern Angst einzuflößen und Sie zu horrenden Zahlungen zu „nötigen„. Um dieses zu erreichen, bauen sie aus teilweise überzogenen Schadenersatzschätzungen einiger Landgerichte eine Drohkulisse auf. Diese soll die Nutzer zu schnellen Zahlungen pauschaler Beträge animieren, die als Gesamtlösung bestehend aus Schadenersatzsumme und Abmahnkosten angepriesen werden. User sollen vorsichtig mit Abmahnschreiben umgehen Den Usern ist empfohlen, vorsichtig mit Abmahnschreiben umzugehen und den Abmahn-Kanzleien mit mehr Rückgrat gegenüberzutreten. Zunächst einmal gilt es, diese Schreiben nicht einfach nur zu überfliegen oder gar einfach in die Ecke zu legen. Wichtig ist es, sie auf den Inhalt hin zu prüfen. Zudem sollte die von den Abmahn-Abzockern begehrte Unterlassungsunterklärung optimalerweise unter Protest gegen die angezeigte Kostenlast abgegeben werden. Generell ist zu sagen, dass sich im Internet einige Stellen finden, bei denen sich weitere Auskünfte zum Verhalten bei solchen Abmahn-Anschreiben finden lassen. Auch wenn mit dem neuen Gesetz einige Änderungen eintreten, die den Abmahn-Anwälten das Leben erschweren, wird man dem Ganzen wohl keinen endgültigen Riegel vorschieben können. Quelle Teile den Artikel oder unterstütze uns mit einer Spende. Facebook Facebook Twitter Twitter WhatsApp WhatsApp Email E-Mail Newsletter