Justitia
Foto: Justitia von Deval Kulshrestha CC BY-SA 3.0 (VIA WIKIMEDIA COMMONS)

Beim Einkauf im Laden um die Ecke oder beim bequemen Online-Shopping von der Couch aus, spielen so manch rechtliche Regelungen eine entscheidende Rolle. So lauern auch im Supermarkt einige Rechts-Fallen, die den meisten auf Anhieb gar nicht so geläufig sind. Im folgenden Beitrag wollen wir einige Rechtsirrtümer aus dem Weg räumen, so dass ihr auch in Zukunft mit einem ruhigen Gewissen nach Lust und Laune shoppen könnt. Im ersten Teil geht es um vermeidliche Rechtsirrtümer beim Shopping im Supermarkt.


Rechtsirrtum #1: Die Haltbarkeit von Gutscheinen

Der eine oder andere hat bereits Erfahrungen mit einem abgelaufenen Gutschein gemacht. Es kommt nicht selten vor, dass man einen Gutschein zum Geburtstag erhält und diesen zunächst in das Schubfach legt. Lange Zeit in Vergessenheit geraten, macht es dann klick und man kommt auf die Idee den Gutschein nun einlösen zu wollen. Mit Entsetzen wird jedoch mit dem Blick auf das Ablaufdatum festgestellt, dass dieser nicht mehr gültig ist. Kann man einen nicht mehr gültigen Gutschein dennoch einlösen? Die Antwort lautet: „Das kommt darauf an“. Nach der Änderung des Schuldrechts 2003 haben Gutscheine eine gesetzlich bestimmte Gültigkeit von drei Jahren. Das ist auch dann wirksam, wenn kein Gültigkeitsdatum auf dem Gutschein abgedruckt ist. Ist der Gutschein laut Datum schon vor den gesetzlich normierten drei Jahren abgelaufen, kann dieser auf Nachfrage beim jeweiligen Aussteller entsprechend verlängert werden. Die Begrenzung der Gutscheine auf zunächst ein Jahr soll bei den Verbrauchern lediglich die Motivation steigern innerhalb dieser Frist den Gutschein auch einzulösen. Insgesamt kann man jedoch auf die drei Jahresfrist pochen. Das gilt auch bei Wellnessmassagen und dergleichen.

Rechtsirrtum #2: Das unverbindliche Preis-Etikett

Oftmals stellt man sich im Supermarkt die Frage, ob denn auch wirklich der Preis gilt, der auf dem Preisschild steht? Ist die Ware am Regal mit einem höheren Preis angegeben, als das auf dem Produkt befindliche Preisschild angibt, dürfte man zunächst skeptisch sein. Die Freude auf das vermeidliche Schnäppchen ist jedoch zumeist höher als die anfängliche Skepsis, so dass das Produkt der Begierde frohen Mutes in den Einkaufswagen gepackt wird. An der Kasse angekommen, wird der Kunde jedoch mit der nüchternen Realität konfrontiert. Das auf dem Produkt befindliche Preis-Etikett ist nicht rechtsverbindlich. Schließlich ist der Preis aktuell, der von der Kasse angezeigt wird. Sind Produkte günstiger etikettiert, handelt es sich dabei vermutlich noch um Restbestände aus einer vorangegangenen Aktion. Ist diese nicht mehr gültig, gibt es das Produkt auch nicht mehr zum angebotenen Preis, trotz der Auszeichnung. Der Supermarkt-Kunde kann nicht auf den günstigeren Preis bestehen.


Rechtsirrtum #3: Die Haltbarkeit beim Verkauf von Produkte

Das Mindesthaltbarkeitsdatum von Produkten ist immer wieder ein Klassiker, der für ausgedehnten Diskussionsstoff sorgen kann. Wie lange müssen Lebensmittel im Schnitt haltbar sein? Zwei Wochen? Einen Monat? Die Antwort ist recht einfach. Schließlich gibt das abgedruckte Datum die Mindesthaltbarkeit ja vor. Aber gibt es auch eine Vorgabe, wie lange Produkte beim Verkauf noch mindestens haltbar sein müssen? Die Antwort lautet nein, da es hierfür keine gesetzlichen Regelungen gibt, so dass die Ladenhüter hier selbst bestimmen können wie lange welche Produkte verkauft werden können.

Es gibt jedoch entsprechende Einschränkungen. So müssen die Produkte „in Ordnung“ sein, also keinerlei optische und auch physische Mängel aufweisen. Dabei obliegt es den Angestellten eines Supermarktes beispielsweise Lebensmittel, die kurz vor dem Ablaufdatum sind, nach vorn zu packen. Das könnte unter Umständen aber zu einer ärgerlichen Angelegenheit führen, wenn man später feststellt, dass das Produkt ganz knapp vorm Ablaufdatum gekauft wurde. Ein Großteil der Supermarktketten hat jedoch auf diesen Umstand reagiert und preist oftmals Produkte die kurz vorm Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums sind, günstiger aus. Zudem findet man vereinzelt auch Bonus-Programme wieder. Kunden die Produkte finden, die nur noch wenige Tage haltbar sind, werden mit einem Gutschein oder Produktrabatt belohnt.

Rechtsirrtum #4: Die Beschaffenheit bereits abgelaufener Produkte zum Sonderpreis

Supermärkte dürfen in der Tat auch abgelaufene Produkte noch einen gewissen Zeitraum verkaufen, da die meisten Produkte auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums keinen Unterschied zu „jüngeren“ Produkten (derselben Produktkategorie) aufweisen. Diese befinden sich zumeist in der Nähe der Kasse um Kunden durch die Sonderauspreisung auf die Schnäppchen aufmerksam zu machen. Viele stellen sich dabei jedoch die Frage, ob denn die teilweise stark reduzierte und abgelaufene Ware in Ordnung sein muss? Kritisch wird es schließlich dann, wenn das reduzierte Schnäppchen, welches dennoch als „in Ordnung“ ausgewiesen wird (da es ja noch verkauft wird) bereits verdorben ist. Wer ist nun in der Beweispflicht, wenn erst in den heimischen vier Wänden festgestellt werden konnte, dass das abgelaufene Produkt verdorben ist? Die Antwort lautet keiner, da prinzipiell der Händler garantieren muss, dass die verkaufte Ware sich in einem einwandfreien Zustand befindet, auch wenn diese bereits abgelaufen ist und im Preis reduziert wurde. Es empfiehlt sich dabei das Produkt, samt Kassenzettel, im Laden vorzulegen um ein einwandfreies Austausch-Produkt im Gegenzug zu erhalten.

Rechtsirrtum #5: Feilschen in Deutschland

Wer kennt es nicht. Im Urlaub wird auf einschlägigen Basaren um jeden Preis gefeilscht. Wie sieht das aber hierzulande aus? Dürfen wir im Supermarkt, oder im Modekaufhaus feilschen? Die Antwort lautet seit 2003 ja. In Deutschland kann überall gefeilscht werden, nachdem das alte Rabatt-Gesetz abgeschafft wurde. Theoretisch kann man somit auch in Deutschland nach Lust und Laune feilschen. Der Haken an der Sache ist jedoch, dass der Verkäufer nicht bindend auf das niedrigere Zahlunsgangebot eingehen muss. Es liegt dann wieder in der Natur des jeweiligen Rechtsgeschäfts, in wie weit eine Spanne zum Feilschen überhaupt eingeräumt wird. Im Supermarkt hat man dabei stets schlechte Karten. Beim Gemüsehändler um die Ecke oder beim Gebrauchtwagen-Handel sieht das Ganze schon-wieder etwas anders aus. Versuchen kann man es allerdings prinzipiell überall.

Zusatz: Wissenswertes zur Gültigkeit des Kaufvertrages

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.