Wer auf dröhnende Motorengeräusche steht, wird mit Elektroautos wohl nicht so richtig warm. Denn die batteriebetriebenen Autos verursachen während der Fahrt kaum Geräusche. Ein Autofahrer im Saarland wollte sich diese Tatsache nun zunutze machen, um einer Strafe für zu schnelles Fahren zu entgehen. Seine Argumentation: Da das Tempolimit explizit aus Gründen des Lärmschutzes ausgewiesen wurde, gelte es für die deutlich leiseren Elektroautos nicht. Für den Betroffenen ging es um einiges: Er war mit 174 Stundenkilometern unterwegs – und damit stolze 74 Km/h zu schnell. Laut Bußgeldkatalog kostet dies 600 Euro, bringt zwei Punkte in Flensburg und ein dreimonatiges Fahrverbot mit sich. Die Richter am OLG Zweibrücken entschieden nun: Der Widerspruch des Fahrers wird abgewiesen.


Auch Elektroautos verursachen Geräusche auf der Autobahn

Somit ist klar: Auch Elektroautos müssen sich an alle Tempolimits halten, unabhängig davon, warum diese ausgewiesen wurden. Begründet wurde dies mit einer nachvollziehbaren Argumentation. Denn im Stadtverkehr sind Elektroautos tatsächlich beinahe geräuschlos unterwegs. Bei höheren Geschwindigkeiten spielt die Lautstärke des Motors allerdings gar keine so große Rolle mehr. Vielmehr entstehen die Geräusche dann durch den Abrieb der Reifen auf der Straße. In diesem Punkt bringen Elektroautos aber keinen Vorteil mit sich. Gerade auf Autobahnen verursachen also auch E-Autos einen gewissen Lärm – wenn auch deutlich weniger als ein Sportwagen mit Verbrennungsmotor. Für den im Saarland geblitzten Autofahrer bedeutet dies: Er wird in den nächsten Monaten wohl weder Elektroauto noch Verbrenner fahren dürfen.


Ausnahmen müssen explizit ausgewiesen werden

Über einen ähnlichen Fall hatte im vergangenen Jahr auch das Kammergericht Berlin zu entscheiden. Auch hier war das Urteil eindeutig: Das Tempolimit gilt unabhängig von der Art des Fahrzeugs. Hier argumentierten die Juristen aber ein wenig anders. Sie verwiesen darauf, dass Verkehrsregeln eindeutig sein müssten. Es sei daher nicht zielführend, jeweils im Einzelfall zu schauen, ob es Ausnahmen geben könne. Es stehe dem Gesetzgeber aber natürlich frei, entsprechende Sonderregeln für Elektroautos zu erlassen. Dies müsse dann aber durch ein separates Schild unterhalb der angezeigten Geschwindigkeitsbegrenzung verdeutlicht werden. Voraussetzung dafür wiederum ist ein Verwaltungsverfahren, bei dem dann auch geklärt werden könnte, wie stark die Lärmbelastung durch Elektroautos tatsächlich ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.