Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich rund 18 Millionen Tonnen Lebensmittel verschwendet. Verantwortlich dafür sind auch Supermärkte. Denn dort werden oftmals noch genießbare Lebensmittel entsorgt – etwa weil sei das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten haben. In zahlreichen Städten hat sich daher das sogenannte „Containern“ etabliert. Dabei durchsuchen Menschen den Abfall der Supermärkte und nehmen die noch brauchbaren Lebensmittel mit. Erlaubt ist dies nicht. Wer dabei erwischt wird, muss mit einer Strafe rechnen. Zwei Studentinnen aus Oberbayern waren deswegen zu Sozialstunden und einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Sie hatten in der Nähe von München einen abgeschlossenen Abfallcontainer geöffnet und Obst, Gemüse und Joghurt mitgenommen. Unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) wollten sie diese Strafe vor dem Bundesverfassungsgericht anfechten. Doch die Richter dort nahmen die Verfassungsbeschwerden erst gar nicht zur Entscheidung an. Foto: Weggeworfene Lebensmittel; Urheber Foerster CC BY-SA 3.0 (VIA WIKIMEDIA COMMONS) Auch Abfälle verbleiben Eigentum ihres Besitzers Stattdessen betonten die Verfassungsrichter, dass natürlich auch das Eigentum an eigentlich wertlosen Dingen rechtlich geschützt ist. In den meisten Fällen dürfte dies ohnehin klar sein. So darf man natürlich auch kein Auto klauen, selbst wenn dies rein wirtschaftlich betrachtet keinen Wert mehr besitzt. In diesem Fall stellte sich allerdings die Frage, ob der Wurf in den Abfallcontainer eine Aufgabe des Eigentums darstellte. Dies aber verneinten die Richter ausdrücklich. Sie verwiesen dabei unter anderem auf die Tatsache, dass extra ein Schloss angebracht wurde. Dadurch habe der Betreiber des Supermarkts klar gemacht, dass er weiterhin der Eigentümer der Abfälle bleiben wolle. Viele Supermärkte sichern ihre Abfallcontainer zudem durch Zäune. Hier dürfte sich die Argumentation übertragen lassen, sodass letztlich das Containern an sich strafbar bleibt. Das Verbot diene dem Schutz des Grundrechts auf Eigentum nach Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, so die Richter. Supermärkte müssen auch für verschenkte Lebensmittel haften Hinzu kommt, dass es für Supermärkte durchaus Sinn ergibt, die Entsorgung der Lebensmittel zu überwachen und in kompetente Hände zu geben. Denn andernfalls drohen den Betreibern rechtliche Risiken, falls die mitgenommenen Lebensmittel doch einmal nicht mehr so genießbar sind wie gedacht. Tatsächlich müssen auch verschenkte Lebensmittel von den Mitarbeitern vor der Herausgabe geprüft werden. In vielen Fällen ist dies aber gar nicht so einfach möglich. Es bleibt daher das Recht der Betreiber, die fraglichen Nahrungsmittel einfach zu entsorgen. In vielen Städten haben sich inzwischen aber Alternativen etabliert. So arbeiten Supermärkte oft mit den Tafeln oder mit Foodsharing-Kampagnen zusammen. Dadurch sollen weniger noch genießbare Lebensmittel im Müll landen. Ohnehin fällt die größte Menge an verschwendeten Nahrungsmitteln woanders an – nämlich bei den Kunden zu Hause. Auch hier gilt aber: Der Müll darf nicht einfach entwendet werden. Via: Bundesverfassungsgericht Teile den Artikel oder unterstütze uns mit einer Spende. Facebook Facebook Twitter Twitter WhatsApp WhatsApp Email E-Mail Newsletter
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